Satzung & Mitgliedschaft – Lamboy-Tuempelgarten.de

Satzung und Mitgliedschaft

Freunde und Förderer Lamboy-Tümpelgarten e.V. Hanau

Nummer im Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau: 1551
gemeinnützig für Zwecke der Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe sowie von Kunst und Kultur

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Satzung

in der Fassung der Änderungen durch die Mitgliederversammlung am 19. Oktober 2023

Vorbemerkung: Aus Gründen der Textkürzung werden die kürzeren maskulinen Bezeichnungen verwendet, sie stehen zugleich für die femininen Adressanten.

 

§ 1 Name – Sitz – Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer Lamboy-Tümpelgarten e.V.“. Der Vereinssitz ist Hanau. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein Freunde und Förderer Lamboy-Tümpelgarten e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend-, Familien und Altenhilfe, Koordinierung der Aktivitäten, Vernetzungen und Hilfsangeboten im Stadtteil.

Er dient der Förderung von Kunst und Kultur, die der interkulturellen Begegnung und Verständigung dienen, wie die Durchführung von Festen, Projekten und unterschiedlichen Veranstaltungen im Stadtteil.

Er dient der regelmäßigen Information über die Aktivitäten und Hilfsangebote der Vereine und Institutionen durch geeignete Medien wie die örtliche Presse.

Er dient der Förderung und Unterstützung sozialer Projekte und Einrichtungen im Stadtteil sowie der Unterstützung von Menschen, die hilfsbedürftig sind.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicher Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede juristische und jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand, der nach freiem Ermessen über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und weiteren Mitgliedern. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und ein Vorstandsmitglied sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat besondere Aufgaben: Vorbereitung und Einladung zur Mitgliederversammlung; sowie Aufstellung der Tagesordnung, Erstellung des Jahresberichtes, Kassen- und Rechnungsführung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen.

Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten beraten soll. Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden eingeladen werden. Die Einladungsfrist mit Tagesordnung beträgt zwei Wochen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand hält jährlich mindestens vier Vorstandssitzungen ab.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einen einfachen Brief eingeladen. Dabei ist die festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladungsfrist beträgt 18 Tage.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

 

§ 9 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und der Revisoren, Entlastung des Vorstands, Wahl des Vorstandes und der Revisoren, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.

Bei Wahlen übernimmt ein Versammlungsleiter für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Leitung.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

Zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt.

Zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hanau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Stadtteil Lamboy-Tümpelgarten zu verwenden hat.

 

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